(Stand 1.9.2022)
§ 1 Allgemeines
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Angebote von und Aufträge an Inframathics, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Ein entsprechender Hinweis ist in den Angeboten bzw. den Auftragsbestätigungen enthalten.
- Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von Inframathics nicht anerkannt, es sei denn, dass Inframathics ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
- Die AGB von Inframathics gelten auch dann, wenn Inframathics in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss und Preise
- Die Angebote von Inframathics sind freibleibend. Preise werden in Euro angegeben. Alle genannten Preise sind Netto-Preise, auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird
- Wenn nicht anders vereinbart, wird für alle Dienstleistungen ein Stundensatz von EUR 90,00 in Rechnung gestellt. Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich dieser Stundensatz auf EUR 115,00.
- Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift im Auftrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Inframathics ausdrücklich an.
- Preise und Fördermaßnahmen stehen immer unter dem Vorbehalt der tätigen Mitwirkung des Auftraggebers, sowie der Zusage derjenigen Körperschaft – ggf. ihres Vertreters -, welche die betreffende Maßnahme anbietet. Eine nicht erteilte Zusage für eine Förderung lässt den Vertrag zwischen Inframathics und dem Auftraggeber in Höhe und Inhalt unberührt.
- Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 8 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
- Nebenabreden sind und werden nicht getroffen.
§ 3 Datenschutz
- Inframathics übergebene und sich daraus ableitende Daten werden auch elektronisch erfasst. Der Auftraggeber stimmt mit der Unterschrift unter den Vertrag ausdrücklich der Erfassung aller persönlichen sowie mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Daten, Plänen und anderer Informationen zu.
- Inframathics wird diese Daten nur zu Auftragszwecken und in direktem Zusammenhang mit den zu erfüllenden Leistungen an Dritte weitergeben, die sich ihrerseits zur Einhaltung dieser Grundregeln verpflichtet haben.
- Der Auftraggeber stimmt mit Auftragserteilung zu, von Inframathics veranlasste Information auch nach Vertragserfüllung zu erhalten, es sei denn er widerspricht dem schriftlich oder via Email.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an Inframathics zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente bei Anforderung im Original auszuhändigen.
- Der Kunde haftet für fehlerhafte oder verspätete Angaben und Informationen, und deren Folgen.
- Beratungen werden nur im Sinne des Auftrags und betreffender gesetzlicher Vorschriften erbracht; diese sind auf Vollständigkeit und Aktualität vor Inanspruchnahme weiterer Maßnahmen eingehend vom Auftraggeber/Nutzer zu prüfen.
- Nach Vertragserfüllung ist der Kunde verpflichtet, übergebene Berichte, Formulare und Berechnungen aufzubewahren, soweit dies aus Verpflichtungen gegenüber Dritten hervorgeht.
§ 5 Lieferungen und Leistungen, Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
- Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Inframathics schriftlich zugesagt worden sind. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von Inframathics ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von Inframathics ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nach §4 nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn Inframathics die Verzögerung zu vertreten hat.
- Kommt Inframathics mit seiner Leistungspflicht für mehr als 4 Wochen in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
- Sollte Inframathics die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von Inframathics zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Inframathics berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
- Der Auftraggeber hat in den Fällen nach (3.) bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit dem dann gültigen Stundensatz nach § 2 (2.) zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von Inframathics bleiben hiervon unberührt.
- Inframathics wird von seiner Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist nach Mitteilung durch den Auftragnehmer in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
- Die vorzeitige Kündigung des Vertrags lässt bestehende Datenschutzvereinbarungen und die Einhaltung rechtlicher Pflichten unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Inframathics; bei Kauflauten, Unternehmern, juristischen Personen (auch des öffentlichen Rechts) oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen sie bestehende Forderungen.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Inframathics verfügen.
- Die zur Grundlage von Berechnungen und Simulationen mit Inframathics-eigener Software erstellten Digitalisierungsdaten verbleiben auch nach Ende des Vertragsverhältnisses in jedem Fall im Eigentum von Inframathics.
§ 7 Haftung
Die Erbringung der Leistung erfolgt nach bestem Wissen, Gewissen und den anerkannten Regeln der Technik, sowie den einschlägigen Normen, Gesetzen und Verordnungen der betroffenen Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Parteien sind sich einig, dass Inframathics keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich die Dienstleistung schuldet und es allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistung oder Empfehlungen, Maßnahmen abzuleiten und sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
- Für den sich aus der Beratung ergebenen, möglichen energetischen, betriebswirtschaftlichen oder anderweitig messbaren Erfolg kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von Inframathics nicht garantiert werden.
- Haftungen für Schäden des Kunden werden von Inframathics nur übernommen, wenn diese von Inframathics vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, den Nachweis darüber ist vom Kunden zu erbringen.
- Der Haftungsumfang beschränkt sich für welchen Rechtsgrund auch immer auf die 5fache Honorarhöhe.
- Die Haftung von Inframathics ist ausgeschlossen, wenn Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus §4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Den Nachweis von Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit ist vom Kunden zu erbringen.
- Inframathics stellt sicher, dass Analysen und Berechnungen im Beratungsprozess nach bestem Kenntnisstand und mit aktueller und allgemein anerkannter Software durchgeführt werden. Die Haftung von Inframathics ist jedoch ausgeschlossen, wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass diese verwendete Software nicht offensichtlich fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist.
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, etwa
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Inframathics oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inframathics beruhen;
- bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Inframathics oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inframathics beruhen;
- bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) von Inframathics oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden;
- wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
- Sollte der Auftraggeber das Gutachten/Berichte und Berechnungen an Dritte weitergeben so geschieht dies in eigener Verantwortung. Die Haftung von Inframathics gegenüber Dritten beschränkt sich auf den Haftungsumfang von Inframathics gegenüber dem Auftraggeber.
Sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Inframathics verjähren nach spätestens 730 Kalendertagen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit bzw. der ersten einschlägigen Rechnungsstellung. Bei unberechtigter Reklamation ist der Kunde zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
§ 8 Zahlungsbedingungen
- Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden Kosten und Honorare nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Bei größeren Projekten sind zwischenzeitliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen fällig.
- Rechnungen von Inframathics sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von Inframathics geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Inframathics berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich zum jeweils gültigen Diskontsatz an.
§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
- Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, Unternehmer, juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage der Gerichtsstand München.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Inframathics.
- Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
§ 10 Schlußbestimmungen
- Sollte Inframathics infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krankheit, Arbeitskampf, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist Inframathics für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich Inframathics aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird Inframathics dies dem Auftraggeber mitteilen.
- Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von Inframathics und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
- Inframathics ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte ein einzelner oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen für ungültig erklärt werden, so bleibt der davon unberührte Teil weiterhin wirksam. Die unwirksame Klausel gilt in diesem Fall als durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.